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Fahrzeugklassen

Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) berechtigt sind seit dem 01.01.2022 alle rein Batterie-elektrisch betriebenen Fahrzeuge (BEV).

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Den verschiedenen Fahrzeugklassen – zum Beispiel E-Autos, E-Motorräder und E-Roller – hat das Bundesumweltministerium unterschiedliche Pauschalwerte zugeordnet, die man als THG-Quote verkaufen kann. Pauschalwerte werden in der Energieeinheit kWh angesetzt und anschließend auf Basis des aktuell anzusetzenden Emissionsfaktors für Ladestrom in tCO₂ umgerechnet. Aus dem Vergleich zu den Emissionen beim Verbrauch von Dieselkraftstoff errechnen sich die CO₂-Einsparung bzw. die Treibhausgasminderungsquote.

Für folgende Fahrzeugklassen gelten diese Pauschalwerte:

PKW (M1): 2.000 kWh (0,862 tCO₂)

Motorräder / Motorroller (L): 2.000 kWh (0,862 tCO₂)

Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5t (N1): 3.000 kWh (1,293 tCO₂)

Busse (M3): 72.000 kWh (31,032 tCO₂)

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Alle anderen Batterie-elektrisch betriebenen Fahrzeugklassen werden vom Umweltbundesamt unter „andere Fahrzeuge“ zusammengefasst. Diese sind jedoch unter Vorbehalt gleichermaßen quotenberechtigt und erhalten ebenfalls den Pauschalwert von 2.000 kWh.

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Da die Energieersparnis und damit CO₂ Einsparung von großen, schweren Nutzfahrzeugen aus der Güter- oder Personenbeförderung höher ist, ergeben sich logischerweise höhere Pauschalwerte und mehr Erlöse aus der Quotenvermarktung.

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